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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwingungstechnik-Broneske GmbH ( Stand 15.07.2009)


I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils neusten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit. Diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

4. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.


II. Angebote und Bestellung

Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


III. Überlassene Unterlagen

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Spezifikationen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist annehmen, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

2. Auch für den Fall, dass es nicht zu
einer Auftragserteilung gekommen ist, sind von uns überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, unverzüglich zurückzusenden.


IV. Versand und Lieferung

1. Die Ware reist stets unversichert und auf die Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wusch des Kunden abgeschlossen. Daraus erwachsende Kosten werden dem Kunden auferlegt.

2. Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig anzuzeigen , daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen

3. Die Angabe von Lieferzeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Abklärung technischer Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6. Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenen Ereignissen, hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten, sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. Ziffer 3 entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkungszeit von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadens- oder sonstige Ansprüche zustehen.

7. Wird- ohne dass ein Lieferhemmnis gem. Ziff. 6 vorliegt, die Lieferzeit überschritten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestes zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt.


V. Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.

2. Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate nach Übergabe des Schiffes an den Reeder. Sie erlischt jedoch spätesten 24 Monate nach Übergabe an den Besteller.

3. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Auftraggeber das Recht, Minderung des Kaufpreises zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechtes nach unserer Wahl nachzubessern oder die bemängelten Gegenstände zurückzunehmen und Neue zu liefern.

4. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Insbesondere haften wir dem Auftraggeber nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass die von uns gelieferte Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.


VI. Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich „Netto Kasse“ ohne jeden Abzug zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

2. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be-, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der eingebauten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


VIII. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und seine gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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